| | #1 (permalink) |
| Hausbau Frischling Registriert seit: 31.10.2008
Beiträge: 3
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Hallo! Vor etwa 30 Jahren erwarben wir ein Haus "wie gesehen". Im Obergeschoss befanden sich schon damals Schlafräume. Beim Bau des Hauses wurde dies allerdings als Boden ausgewiesen. Jetzt kam das Bauamt zu einer Kontrolle vorbei. Wir wurden zum Einreichen eines Bauantrages aufgefordert. Das geht ja noch. Schlimmer ist, dass die damals genehmigte Treppe nicht mehr der jetzigen Nutzung entspricht. Es gibt da wohl irgendeine Norm. Das bedeutet für uns riesige Umbauarbeiten. Gibt es ein Gewohnheitsrecht bzw. Bestandsrecht? Das Haus wurde 1961 gebaut. Wäre dankbar für jeden Hinweis Reini |
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| | #2 (permalink) |
| Haubau Fachkraft Registriert seit: 18.07.2008
Beiträge: 38
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Hallo Reini, an einem nachträglichen Antrag führt kein Weg vorbei. Das Gewohnheitsrecht gilt hier nicht. Dazu ist das Baurecht ist eine zu harte Materie! Hier wird eher etwas nachgefordert (z.B. Brandschutz oder Stellplätze) als etwas mit Hinblick auf die langjährige Gewohnheitsnutzung geduldet. In den letzten ca. 10-15 Jahren sind Anforderungen an Treppen geringer geworden. So kommt man heute oftmals mit einer steileren oder schmaleren Treppe aus als in den 60er Jahren. Mögliche Lösung: Eine nachträgliche Genehmigung wird rechtlich nicht möglich sein. Dennoch könnte man unter Umständen eine "Duldung" mit der Bauaufsicht vereinbaren. Das ist eigentliche eine rechtliche Grauzone. Sie gern mal in rechtswidrigen Situationen angewandt. Das bedeutet: kein Genehmigungsbescheid sondern ein Stillhalteabkommen. Dabei würde der Eigentümer die Verantwortung übernehmen. Es ist durchaus möglich, dass die Duldung auf einige Jahre befristet wird. Gruß Harvey |
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